Die Europäische Zentralbank hat am 02. 04. 2009 u. a. beschlossen, den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität mit Wirkung vom 08. 04. 2009 auf 2,25 % zu senken.
Für Verträge auf der Basis der VOB/B (Fassung 2000) bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 VOB/B (Fassung 2000) Verzugszinsen ohne Nachweis i. H. v. 7,25 % (5 % über dem SRF-Satz) geltend gemacht werden können.
Für die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bedarf es gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz VOB/B (Fassung 2000) eines gesonderten Nachweises.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Verzugszinssätze nach BGB bzw. VOB mit Stand 08. 04. 2009 finden Sie nachstehend.
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