Keine Änderung ab 01. 01. 2010
Verzugszinssatz von 5,12 % (Verbrauchergeschäfte) bzw. 8,12 %
Mit Wirkung vom 01. 01. 2010 hat die Deutsche Bundesbank beschlossen, den so genannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB bei 0,12 % zu belassen.
Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 01. 01. 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 01. 01. 2010 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 5,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 % (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB).
Für Verträge auf Basis der VOB 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B).
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Verzugszinssätze nach BGB bzw. VOB mit Stand 01. 01. 2010 finden Sie als Anlage.
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